2.durch Verlust der Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter sowie durch Eintritt eines Hinderungsgrundes für die Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft (§ 37, § 65 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, § 27, § 36 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung),
3.auf Grund einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren,
4.im Falle einer Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde durch eine Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung, wenn der Vertreter der aufnehmenden Gemeindevertretung nicht angehört; § 34 gilt in diesem Fall nicht.
(2) Der Verzicht ist dem Wahlleiter gegenüber schriftlich zu erklären; er ist unwiderruflich.
(3) Der Vertreter scheidet aus der Vertretungskörperschaft aus,
1.im Falle des Abs. 1 Nr. 1 mit der Feststellung des Wahlleiters,
2.im Falle des Abs. 1 Nr. 2 bei Vorliegen eines rechtskräftigen Richterspruchs mit der Feststellung eines Wahlleiters, im Übrigen mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung des Wahlleiters,
3.im Falle des Abs. 1 Nr. 3 mit der Rechtskraft der Entscheidung,
4.im Falle des Abs. 1 Nr. 4 mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung.
(4) Durch das Ausscheiden eines Vertreters wird die Rechtswirksamkeit seiner bisherigen Tätigkeit nicht berührt.
Es könnte also wenig dramatisch einfach nur der Verzicht auf die Madatsausübung sein.
Zitat von ChristianSchneider im Beitrag #2......Es könnte also wenig dramatisch einfach nur der Verzicht auf die Madatsausübung sein.
In den sozialen Medien erklärte die frühere Stadtverordnete, dass der Grund Umzug gewesen sei. Korrektes Verhalten und Verfahren im Gegensatz zu einem anderen Stadtverordneten, der nur noch eine Briefkastenadresse seit Jahren im Ort hat und sporadisch an den Sitzungen teilnimmt.