Im Gegensatz zu den oben genannten Personen lebe ich direkt in diesem Ort. Ich bin kein Troll, sondern ein lebendiger Mensch mit einer eigenen Meinung, zu der ich auch stehe, wenn man mit mir persönlich ins Gespräch kommt. Mich hat keiner dafür bezahlt oder angestiftet oder ähnliches.
Jedoch ist es hier so, dass wir ja nicht nur unter uns diskutieren, sondern auch noch viele Leute, die nur Gast sind, hier mitlesen.
Zudem habe ich das Gefühl, dass es in diesem Ort , abseits dieses Forums, eine Gruppe von Menschen gibt, die hier anscheinend auch mitlesen und daraus ihre Schlüsse ziehen. Welcher Art diese Schlüsse sind, sei dahingestellt, aber wenn jemand etwas über mich zu sagen hat, dann bitte direkt ins Gesicht. Über das, was ich als Monzelmännchen schreibe, kann jeder denken, wie er mag, aber meine Familie bleibt außen vor!
Aber da wir ja nur ein Dorf sind und laut Herrn Maier sowieso jeder jeden kennt, müssten sie doch eh wissen, wer ich bin 😁
Da häufiger der Begriff Forum-Troll verwendet wurde, einfach nochmal eine Definition eines Trolls, die allgemein so auch in Foren angewendet wird, und in der Regel zur Sperrung des Mitgliedes führt: Eine Forum-Troll ist jemand, der sich destruktiv im Forum verhält, Flames absetzt, der provozieren und wütende Antworten auslösen will mit der Absicht Diskussionen zu sabotieren, die Forum Atmosphäre zu stören und zu vergiften sowie Konflikte in der Community zu schüren.
So etwas wird es in diesem moderierten Forum nicht geben. Wir haben nur ein Mitglied, welches kurzfristig sehr negativ auffiel, bereits verwarnt wurde und unter Beobachtung steht. Im Wiederholungsfall erfolgt sofort die Sperrung.
Zitat von Johanna Feuerhake im Beitrag #8http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146186,1 § 50 KWG – Beschluss der Vertretungskörperschaft
Tja, die Vertretungskörperschaft, also die Stadtverordnetenversammlung, entscheidet am 27.6. unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Hess. Städte- und Gemeindebundes und möglicher sonstiger juristischer Gutachten der Kandidaten, über die Einsprüche und (Un-) Gültigkeit der Wahl.
Ja, und dann gibt es noch die §§ 27, 49 und 51, KWG:
§ 27 KWG Gegen den Beschluss der Vertretungskörperschaft nach § 26 steht den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Verkündung der Entscheidung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Die allgemeinen Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Klage gegen die Vertretungskörperschaft zu richten ist und ein Widerspruch gegen den Beschluss der Vertretungskörperschaft nicht stattfindet; § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gilt entsprechend.
Also die Beteiligten, und das sind nach meiner Auffassung die beiden Kandidaten, können gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung klagen.
§ 49 KWG Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch jeder Bewerber, der an der Wahl teilgenommen hat, oder der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags, nach Maßgabe des § 25 Einspruch erheben. Okay, am Montag wissen wir, ob der/die Bewerber/-in als Bürgermeister/-in in Bad Karlshafen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben hat/haben.
§ 51 KWG – Verwaltungsgerichtliche Entscheidung Die Klage nach § 27 steht auch dem Bewerber zu, der nach § 49 Einspruch erhoben hat.
Steht die Klage auch oder nur dem / der Bewerber/-in zu, der/die Einspruch erhoben hat ? Hat der/die Bewerber/-in, der/die keinen Einspruch erhoben hat, keine Klagemöglichkeit gegen die Stavo Entscheidung ?! Eigentlich gem. § 27 KWG haben "die Beteiligten", also beide Kandidaten, die Klagemöglichkeit, aber warum wird in § 51 KWG nochmals gesondert die Klagemöglichkeit des Einspruch erhebenden Kandidaten hervorgehoben ? ...